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   KG, 23.11.1987 - 24 U 6857/86   

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KG, 23.11.1987 - 24 U 6857/86 (https://dejure.org/1987,12170)
KG, Entscheidung vom 23.11.1987 - 24 U 6857/86 (https://dejure.org/1987,12170)
KG, Entscheidung vom 23. November 1987 - 24 U 6857/86 (https://dejure.org/1987,12170)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 852
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 21 U 172/12

    Übergang von Forderungen im Zuge der Verschmelzung zweier Gesellschaften bei

    Inwieweit ein zwischen Schuldner und Gläubiger verabredetes Abtretungsverbot nach § 399 S. 2 BGB auch bei einem Forderungsübergang im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG Geltung beanspruchen kann und damit dazu führt, dass der übernehmende Rechtsträger nicht Inhaber der von dem vereinbarten Abtretungsverbot umfassten Forderung wird, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. einerseits OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1997, 2 U 219/97, OLGR Oldenburg 2000, 65-67 zit. nach juris Tz. 8ff; andererseits KG Berlin, Urteil vom 23.11.1987, 24 U 6857/86, NJW-RR 1988, 852, 853) und in der rechtswissenschaftlichen Literatur (befürwortend: ohne nähere Begründung Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2014, Rz. 1 zu § 412; PWW/Müller, BGB, Rz. 4 zu § 412; ablehnend für die Gesamtrechtsnachfolge, soweit es keine ausdrücklichen Regelungen zu den Wirkungen eines vertraglichen Abtretungsverbotes gibt, Rohe in Beck´scher Online-Kommentar, BGB, Stand 2013, Rz. 1 zu § 412; ebenfalls differenzierend Roth in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 15 zu § 412; ihm folgend Rosch JurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 Rz. 35; Busche in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2012, Rz. 9 zu § 412; explizit ablehnend die Spezialliteratur zum Umwandlungsgesetz; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrechts, 2011, Rn 4f zu § 20 UmwG) uneinheitlich beantwortet.Der Senat schließt sich der Auffassung an, derzufolge ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot dem Forderungsübergang im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung von Gesellschaften nach §§ 2ff UmwG nicht entgegensteht.
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